Beitragspflicht
Allgemeines
Die dem Freizügigkeitsgesetz unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sind dem Sicherheitsfonds angeschlossen und finanzieren diesen (Art. 57 und 59 BVG).
Dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellt ist eine Vorsorgeeinrichtung, wenn sie aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistung gewährt (Art. 1 Abs. 2 FZG).
Mit dem Sicherheitsfonds haben die folgenden Einrichtungen Beiträge abzurechnen:
- Alle nach Art. 48 BVG registrierten Vorsorgeeinrichtungen (obligatorische Vorsorge nach dem BVG)
- Alle nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistungsversprechen (rein ausserobligatorische Vorsorge)